Ohnehin ist aufgrund der vom Beklagten in der Parteibefragung vor Vorinstanz gemachten Aussagen nicht klar, ob, wenn überhaupt, noch (nennenswerte) Schulden des Beklagten bestehen. Denn dort gab er an, dass er seine Schulden bei der G._____ von Fr. 175'000.00 per 30. September 2020 jährlich um etwa Fr. 50'000.00 reduziert und er seine Liegenschaft in R._____ an die "AG" (gemeint die H._____ AG) verkauft habe ("Ich hatte bei der AG zuletzt Euro 700'000.00 Schulden und die AG hat nun deshalb das Haus"); insgesamt sei er "unter dem Strich […] alles zusammen bei Null" (act. 313). Hier sei darauf hingewiesen, dass ausweislich der vom - 32 -