Wie in vorstehender E. 4.2 dargelegt, ist aber der Beklagte den Beweis dafür schuldig geblieben, dass für gemeinsame eheliche Bedürfnisse Schulden eingegangen werden mussten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wieso sich die Klägerin die Tilgung der neuesten, zinslosen Darlehensschuld (von Fr. 40'000.00) im Umfang von Fr. 1'500.00 pro Monat (vgl. Berufungsbeilage 23) entgegenhalten lassen sollte, nachdem dieser gemäss Berufung (B-act.