5.3.3.2. 5.3.3.2.1. Zunächst ist auf die angeblichen Schuldenrückzahlungen einzugehen. Dabei ist dem Beklagten zunächst entgegenzuhalten, dass eine "angemessene" Schuldentilgung nur dann Berücksichtigung im familienrechtlichen Existenzminimum finden kann, wenn es sich um gemeinsame eheliche Schulden handelt (HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl., 2023, 2. Kapitel Rz. 58). Wie in vorstehender E. 4.2 dargelegt, ist aber der Beklagte den Beweis dafür schuldig geblieben, dass für gemeinsame eheliche Bedürfnisse Schulden eingegangen werden mussten.