ein, weil es ihm hinsichtlich der Wohnkosten offenbar in erster Linie um die Gleichbehandlung mit der Klägerin geht, bei der er für diese Position ebenfalls Fr. 800.00 veranschlagt. So resultiere für den Beklagten unter Berücksichtigung von Wohnkosten von Fr. 800.00 ein Bedarf von Fr. 8'460.35 (womit auf seiner Seite ein Manko von Fr. 1'490.73 bestehe, B-act. 47 f.).