Schliesslich moniert der Beklagte, dass, obwohl nachweisbar eine Miete in der Höhe von Fr. 1'400.00 bezahlt werde (Berufungsbeilage 14), die Wohnkosten willkürlich mit der Begründung "zweifelhaft, ob bezahlt" auf Fr. 800.00 "heruntergerechnet" worden seien. Dennoch setzt er lediglich den letzteren Betrag in seine Bedarfsrechnung (Berufung, B-act. 47) ein, weil es ihm hinsichtlich der Wohnkosten offenbar in erster Linie um die Gleichbehandlung mit der Klägerin geht, bei der er für diese Position ebenfalls Fr. 800.00 veranschlagt.