Mit seiner Berufung (B-act. 44 ff.) verlangt der Beklagte (1.) die Erhöhung der Position Krankenkassenprämie von Fr. 294.00 auf Fr. 301.25 (Prämienerhöhung per 1. Januar 2024, Berufungsbeilage 22), (2.) die Berücksichtigung der zusätzlichen Positionen Versicherungs- und Kommunikationspauschale (Fr. 100.00) und Steuern (Fr. 859.10) – wie bei der Klägerin – sowie (3.) die Anrechnung von Beträgen für Schuldentilgung in der Höhe von Fr. 3'000.00 (so Beklagter schon vor Vorinstanz) und – neu – - 31 - Fr. 1'500.00 (aufgrund eines zusätzlichen Darlehens vom 15. September 2023, Berufungsbeilage 23).