In seiner Berufung (B-act. 48) gibt nun aber der Beklagte sein eigenes Einkommen mit Fr. 6'969.62 (Erwerbseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit von Fr. 5'000.00 zuzüglich Altersruhegeld E._____ von umgerechnet Fr. 1'969.62) an. Dieser Betrag liegt zwar über den von der Vorinstanz in der Unterhaltsberechnung eingesetzten Fr. 5'000.00, kann aber als beklagtisches Zugeständnis, das nicht unter die Novenordnung von Art. 317 Abs. 1 ZPO fällt, Berücksichtigung finden. Aus dem gleichen Grund ist zusätzlich der Betrag von jedenfalls Fr. 400.00 zu berücksichtigen, mit dem der Beklagte als AHV-Rente mindestens rechnet (Beklagter in der Parteibefragung, act. 318).