Vorab rechtfertigt sich aber aus praktischen Gründen eine Prüfung, ob der Beklagte – wie er behauptet – seine Fähigkeit zur Leistung eines Unterhaltsbeitrags an die Beklagte komplett eingebüsst hat; diesfalls hätte er sowohl nach dem schweizerischen Sachrecht (Unterhaltsrecht) (BGE 147 III 265 E. 7.4, 135 III 66 E. 10) als auch gemäss dem (unter deutschem Recht geschlossenen) Ehe- und Erbvertrag der Klägerin keinen nachehelichen Unterhalt zu bezahlen.