Dennoch muss daraus a fortiori geschlossen werden, dass der Beklagte den Vertrag jedenfalls nicht widerrufen will. Vielmehr beruft er sich auf diesen, wenn auch nicht mehr auf die ursprüngliche, in § 4 Ziffer 1 vereinbarte Unterhaltspflicht, sondern darauf, dass die Unterhaltspflicht gemäss § 4 Ziffer 4 wegen Verlustes seiner Leistungsfähigkeit dahingefallen sei. Damit liegt kein gemeinsamer Widerruf der antizipierten Scheidungskonvention durch die Parteien vor, womit die Genehmigungsfähigkeit der im Ehe- und Erbvertrag getroffenen antizipierten Unterhalsregelung zu prüfen ist. - 30 -