5.3. 5.3.1. Die Klägerin hat zwar den Ehe- und Erbvertrag schon mit der Klage in das vorliegende Verfahren eingebracht, aber als nicht genehmigungsfähig bezeichnet (act. 108). Der Beklagte will demgegenüber den nachehelichen Unterhalt wegen dieses Vertrags nach deutschem Recht geregelt wissen. Dieser Auffassung kann zwar nicht gefolgt werden (vgl. oben E. 3.2.2). Dennoch muss daraus a fortiori geschlossen werden, dass der Beklagte den Vertrag jedenfalls nicht widerrufen will.