Der Umstand, dass Parteien eine antizipierte Scheidungskonvention im Ausland abgeschlossen haben, steht dessen Verbindlichkeit in einem schweizerischen Scheidungsverfahren nicht per se entgegen. Die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit hat aber nach Massgabe des Schweizer Rechts zu erfolgen, das gemäss Art. 4 des Haager Unterhaltsübereinkommens auf den nachehelichen Unterhalt anwendbar ist (vgl. oben E. 3.2.2). Nach Art. 279 ZPO genehmigt das Gericht die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist.