Eine antizipierte Unterhaltsvereinbarung ist für die Parteien vertraglich verbindlich und kann deshalb nicht mehr einseitig widerrufen werden, sondern nur von beiden Eheleuten gemeinsam; einseitig kann dem Scheidungsgericht nur die Nichtgenehmigung beantragt werden (STEIN, in: Fankhauser, FamKommentar Scheidung, 4. Aufl. 2024, N. 38 zu Art. 279 ZPO).