5.2. Das Gesetz enthält keine spezielle Regel, die eine antizipierte Scheidungsvereinbarung bzw. eine Scheidungsvereinbarung "auf Vorrat" verbietet; für sie gelten die allgemeinen Regeln des Vertragsrechts, weshalb die Vereinbarung weder eines bestimmten Mindestinhalts noch einer bestimmten Form bedarf. Dies schliesst nicht aus, dass sie Teil eines Ehevertrags ist, der nach Art. 184 ZGB der öffentlichen Beurkundung bedarf (BGE 145 III 474 E. 5.5).