Der Vertrag enthält sodann, worauf die Klägerin in ihrer Berufungsantwort (S. 5) hinweist, eine Wertsicherungsklausel (§ 4 Ziff. 3), unter deren Berücksichtigung der Unterhaltsbeitrag sich zwischenzeitlich auf € 2'350.00 (= € 1'550.00 x 1.516 [Wertsicherungsrechner des Statistischen Bundesamtes, Berufungsantwortbeilage 2]) beläuft. Zum anderen steht der Unterhaltsbeitrag unter dem (einzigen) Vorbehalt der Abänderbarkeit für den Fall einer zum Nachteil des Beklagten gehenden "wesentliche[n] Änderung derjenigen Verhältnisse […], die für die Bestimmung der Höhe der Leistungen oder der Dauer ihrer Entrichtung massgebend waren" (§ 4 Ziffer 4). - 29 -