5. 5.1. In ihrem am 14. März 2001 und damit bald nach der Eheschliessung (22. Dezember 2000) in Deutschland geschlossenen Ehe- und Erbvertrag (die schon als Beilage 2 zur unbegründeten Klage ins Recht gelegte Klagebeilage 1) verpflichtete sich der Beklagte für den Fall der Scheidung zu lebenslangen Unterhaltszahlungen an die Klägerin im Betrag von € 1'550.00 abzüglich der Hälfte eines von ihr erzielten Einkommens (§ 4 Ziffer 1 des Vertrags). Der Vertrag enthält sodann, worauf die Klägerin in ihrer Berufungsantwort (S. 5) hinweist, eine Wertsicherungsklausel (§ 4 Ziff.