Dies zumal die Ausscheidung der Steueranteile nach Massgabe der von beiden erzielten Einkommen und Vermögen erfolgt. Vielmehr ist dieser Satz in erster Linie im Zusammenhang mit der Eventualität zu sehen, dass ein Ehegatte dem Steueramt höhere Steuerzahlungen leistet, als gemäss Haftungsverfügung geschuldet. Diesfalls kann das Steueramt die geleistete Zahlung behalten und hat nichts zurückzuerstatten. Insoweit gilt der Grundsatz, dass Ehegatten gemeinsam besteuert werden, trotz der Haftungsverfügung weiter.