134). Wenn und soweit damit offenbar über die hälftige "Zuweisung" des Schuldenbetrags von Fr. 502'387.00 an die Klägerin hinaus eine wie auch immer geartete Beteiligung der Klägerin an Steuerschulden verlangt worden sein sollte, ist dem Beklagten zu entgegnen, dass erstinstanzlich auf jeden Fall ein entsprechendes formelles Begehren mit Bezifferung unterblieben war und es nicht Sache der Vorinstanz war, aus in einer (anwaltlichen) Rechtsschrift erwähnten Einzelbeträgen (vgl. Klageantwort, act. 134) ein formelles Rechtsbegehren zu kreieren. Wenn dieser Mangel (Fehlen eines klaren und vor allem bezifferten Rechtsbegehrens) nun in der Berufung (B-act.