Selbst wenn die vom Beklagten erzielten Einkünfte (in erster Linie Erwerbseinkommen) nicht für die Bestreitung der Lebenshaltung gereicht haben sollten, fehlte es im Übrigen an einer substanziierten Sachdarstellung des Beklagten, wonach die Klägerin um diesen Umstand hätte wissen müssen oder sogar positiv darum wusste (vgl. oben E. 4.2.3.2). Vielmehr erzielte der Beklagte während der gemeinsamen Ehe mit der Klägerin als Arzt mutmasslich ein überdurchschnittliches Einkommen, das eine gehobene Lebenshaltung erlaubte (vgl. auch die Aussage der Klägerin in der Parteibefragung [act. 302 ff.