4.2.4.4. Insgesamt sind die vom Beklagten behaupteten "erzwungenen Überentnahmen" durch die Klägerin (vgl. Berufung, B-act. 50) (gemeint offenbar ein [angebliches] von der Klägerin für eigene Luxusbedürfnisse getätigtes Ausgabeverhalten, das nur kreditweise finanziert werden konnte) nicht einmal glaubhaft gemacht. Selbst wenn die vom Beklagten erzielten Einkünfte (in erster Linie Erwerbseinkommen) nicht für die Bestreitung der Lebenshaltung gereicht haben sollten, fehlte es im Übrigen an einer substanziierten Sachdarstellung des Beklagten, wonach die Klägerin um diesen Umstand hätte wissen müssen oder sogar positiv darum wusste (vgl. oben E. 4.2.3.2).