Schulden nicht als ehebedingt anerkannt würden, der Klägerin mindestens Fr. 245'000.00 für 175 in der Zeit von Februar 2002 bis und mit August 2016 für nicht bezahlte Mietzinse "angerechnet" werden müssten (Berufungseventualbegehren Ziffer 5). Der haushaltführende Ehegatte schuldet dem erwerbstätigen grundsätzlich keine Wohnungsmiete; vielmehr hat der verdienende Ehegatte für den Unterhalt beider Ehegatten aufzukommen und in diesem Rahmen insbesondere die gemeinsamen Wohnkosten zu bestreiten (§ 1360 BGB [vgl. dazu VON PÜCKLER, in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, a.a.O., N.9 zu § 1360 BGB], Art. 163 ZGB). Abgesehen davon handelte es sich um eine nach Art.