Doch muss sich der Beklagte diesbezüglich entgegenhalten lassen, dass dies in offenem Widerspruch zu den bloss zwei Seiten vorher gemachten Ausführungen steht, dass er seit seinem Umzug und der Praxisübernahme in die/der Schweiz, der nahezu gleichzeitig mit der Trennung der Parteien (Mai 2017, vgl. oben E. 4.2.4.1) erfolgt sei, an einer depressiven Episode und an einem Burnout leide, das ihm die Aufrechterhaltung des Leistungsniveaus verunmöglicht habe (act. 132). Auf jeden Fall darf aber davon ausgegangen werden, dass das Einkommen des Beklagten aus seiner Tätigkeit als selbständig erwerbstätiger Arzt auch ohne zusätzliche Konsumkredite eine gehobene Lebenshaltung erlaubte.