Diese Einnahmen werden dort zwar als "überdurchschnittlich" und aus einem Arbeitseinsatz von mindestens 55 Stunden wöchentlich herrührend bezeichnet. Doch muss sich der Beklagte diesbezüglich entgegenhalten lassen, dass dies in offenem Widerspruch zu den bloss zwei Seiten vorher gemachten Ausführungen steht, dass er seit seinem Umzug und der Praxisübernahme in die/der Schweiz, der nahezu gleichzeitig mit der Trennung der Parteien (Mai 2017, vgl. oben E. 4.2.4.1) erfolgt sei, an einer depressiven Episode und an einem Burnout leide, das ihm die Aufrechterhaltung des Leistungsniveaus verunmöglicht habe (act. 132).