163) aufgestellte Behauptung, die Parteien hätten bis zu ihrer Trennung in sehr guten finanziellen Verhältnissen gelebt (und zwar ohne dass zu deren Finanzierung Darlehen hätten aufgenommen werden müssen), nicht unglaubhaft. Die Einnahmen des Beklagten beliefen sich gemäss dessen eigener Aussage etwa im Jahr 2017, d.h. im Jahr der Trennung der Parteien, auf Fr. 338'932.05 (Klageantwort, act. 134). Diese Einnahmen werden dort zwar als "überdurchschnittlich" und aus einem Arbeitseinsatz von mindestens 55 Stunden wöchentlich herrührend bezeichnet.