Daraus lässt sich gerade nicht belegen, dass für die Lebenshaltung der Parteien die Schulden laufend erhöht werden mussten. In diesem Zusammenhang ist ferner zu beachten, dass der Beklagte offenbar während der gesamten Ehedauer selbständig praktizierender Arzt war. Unter diesen Umständen erscheint die von der Klägerin in der Replik (act. 163) aufgestellte Behauptung, die Parteien hätten bis zu ihrer Trennung in sehr guten finanziellen Verhältnissen gelebt (und zwar ohne dass zu deren Finanzierung Darlehen hätten aufgenommen werden müssen), nicht unglaubhaft.