4.2.4.3. Sodann stellt der blosse Nachweis, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt Darlehen existierten, selbstredend keinen Beweis dar, dass es sich dabei "selbstverständlich" (so Duplik, act. 201) um ehebedingte Schulden handelt, die eingegangen wurden, um den Parteien oder gar überwiegend der Klägerin einen mit dem vom Beklagten erzielten Erwerbseinkommen allein nicht finanzierbaren Luxus zu ermöglichen. Vielmehr sind gerade bei einem (auch verkappt) Selbständigerwerbenden (der Beklagte ist gemäss Handelsregisterauszug nach wie vor Verwaltungsratspräsident der von ihm 2018 nach der Trennung von der Klägerin gegründeten H._____ AG) - 26 -