Diese Behauptung der Tilgung im Umfang von DM 1 Mio. ist nicht zu hören. Sie ist neu und hätte ohne Weiteres schon vor Vorinstanz vorgebracht werden können und deshalb vorgebracht werden müssen (vgl. oben E. 1.2.1 in fine zur Novenordnung gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO). Zudem ist es bezüglich der Tilgung aller vorehelichen Schulden per Anfang 2002 bei einer blossen Behauptung ohne Beweis geblieben.