Zu ergänzen ist, dass nun zwar auch der Beklagte in seiner Berufung (B-act. 51) konzediert, vor der Eheschliessung rund DM 300'000.00 und damit rund € 150'000.00 Schulden gehabt zu haben, was die Klägerin in der Parteibefragung bestätigt habe (die Klägerin hatte an besagter Stelle [vgl. act. 302] indes die Schulden des Beklagten aus der ersten Ehe auf insgesamt eine Million Mark beziffert, darunter eine Bürgschaftsschuld von DM 300'000.00). Er macht allerdings weiter geltend, dieser Kredit sei bereits Anfang 2002 kurz nach der Eheschliessung getilgt worden. Diese Behauptung der Tilgung im Umfang von DM 1 Mio. ist nicht zu hören.