, Deutschland, wurde eine Hypothek aufgenommen, einzig und allein aus dem Grund, um mit dem Geld die vorehelichen Schulden des Beklagten aus seiner ersten Ehe gegenüber seiner Exfrau sowie die aus der Scheidung von seiner ersten Frau resultierenden Kosten (Gerichtsund Anwaltskosten) zu tilgen. Mit dem auf die Liegenschaft aufgenommenen Geld wurde weiter eine Bürgschaft für die Exfrau des Beklagten in der Höhe von mehreren Hunderttausend Deutsche Mark abgelöst." (Replik, act. 163; vgl. auch act.