Diese Behauptungen bleiben weiterhin unbelegt. Hingegen bezahlten die Eheleute aus Errungenschaftsmitteln die vorehelichen Schulden des Beklagten. Auf die eheliche Liegenschaft in R._____, Deutschland, wurde eine Hypothek aufgenommen, einzig und allein aus dem Grund, um mit dem Geld die vorehelichen Schulden des Beklagten aus seiner ersten Ehe gegenüber seiner Exfrau sowie die aus der Scheidung von seiner ersten Frau resultierenden Kosten (Gerichtsund Anwaltskosten) zu tilgen.