4.2.4.1. Am ehesten kann als bewiesen gelten, dass aufseiten des Beklagten im Zeitpunkt der Trennung der Parteien (Mai 2017) Schulden in erheblicher Höhe bestanden. Allerdings fragt sich schon diesbezüglich, weshalb der Beklagte seine Steuererklärungen 2016 und 2017 (Berufungsbeilagen 25 und 27) anstatt der Steuerveranlagungen ins Recht legt. 4.2.4.2. Was die Ehebedingtheit der Schulden anbelangt, sind folgende von der der Klägerin in der Replik (act. 163) gemachten Ausführungen von Bedeutung: