Bei dieser Ausgangslage hatte und hat der Beklagte gemäss Art. 8 ZGB zu beweisen und vorab substanziiert zu behaupten, dass und inwieweit die Klägerin zufolge von den Parteien im Innenverhältnis (sinngemäss oder gar explizit) getroffener Abreden sich an der Rückzahlung der allein vom Beklagten eingegangen Schulden beteiligen muss. Davon kann nicht - 24 - einmal ansatzweise die Rede sein; zu konfus und widersprüchlich sind schon die Behauptungen des Beklagten: