korrekt sei, dass die Parteien bis zur Trennung (Mai 2017, vgl. unbestritten gebliebene Behauptung in der begründeten Klage act. 92, sowie Dispositiv-Ziffer 1 des am 7. Januar 2019 zwischen den Parteien ergangenen Eheschutzentscheids des Gerichtspräsidiums Muri) immer in sehr guten finanziellen Verhältnissen gelebt hätten; es seien [aber] dafür keine ehebedingten Schulden angefallen bzw. es seien keine Darlehen für die Finanzierung der Lebenshaltung der Parteien aufgenommen worden (act. 163 Rz. 41).