4.2.4. Ausgangspunkte des vorliegenden Falls sind folgende: Erstens hat der Beklagte im ganzen Scheidungsverfahren nie behauptet, dass auch nur eine einzelne Schuld des gesamten Schuldenberges von über Fr. 500'000.00 auf die Klägerin laute. Zweitens hatte die Klägerin in der Replik die vom Beklagten behaupteten Schulden dem Grundsatz, aber namentlich auch der Höhe nach bestritten und eventualiter geltend gemacht, dass, wenn überhaupt Schulden vorlägen, diese alleinige Schulden des Beklagten seien (act. 161 Rz. 32); korrekt sei, dass die Parteien bis zur Trennung (Mai 2017, vgl. unbestritten gebliebene Behauptung in der begründeten Klage act.