Diesfalls dürfte es wohl in aller Regel einer konkludenten Abrede entsprechen, dass der der Erwerbstätigkeit nachgehende Ehegatte den Kredit abbezahlen soll (§§ 1356, 1360 sowie 1360b BGB). Für eine (interne) Beteiligung des Nichtschuldnerehegattens an der Schuldentilgung für eine schuldenfinanzierte Lebenshaltung in der Vergangenheit muss sodann grundsätzlich vorausgesetzt werden, dass dieser darum wusste oder zumindest darum hätte wissen müssen, dass der andere derartige Schulden für die gemeinsame Lebenshaltung begründet hat bzw. begründen musste.