In erster Linie gilt es den Fall zu bedenken, dass der verdienende Ehegatte im Hinblick auf familiäre Bedürfnisse (z.B. für die Anschaffung eines Familienautos oder gemeinsame Ferien) einen Kredit aufnimmt oder einen Abzahlungsvertrag eingeht. Diesfalls dürfte es wohl in aller Regel einer konkludenten Abrede entsprechen, dass der der Erwerbstätigkeit nachgehende Ehegatte den Kredit abbezahlen soll (§§ 1356, 1360 sowie 1360b BGB).