4.2.3.2. Sodann ist möglich, dass die Schulden für die gemeinsame Lebenshaltung lediglich von einem Ehegatten eingegangen wurden. Diesfalls trifft nach Art. 8 ZGB den Schuldnerehegatten die (objektive und subjektive) Beweislast – und damit vorgängig die Behauptungslast (WALTER, Berner Kommentar, 2012 N. 188 zu Art. 8 ZGB) – dafür, dass sich der andere an den Schuldenrückzahlung zu beteiligen hat. Einzig aus dem Umstand, dass er allein die Schuld für die gemeinsame Lebenshaltung eingegangen ist, kann noch nicht gefolgert werden, dass der Schuldnerehegatte gegenüber dem anderen einen Anspruch erlangt, ihn im internen Verhältnis schadlos zu halten.