4.2.3.1. Entweder sind die Eheleute die Schuld als Gesamtschuldner gemäss § 421 BGB (= Solidarschuldner gemäss Art. 143 ff. OR) eingegangen. Diesfalls haben die Gesamtschuldner für die Schuld im Innenverhältnis zu gleichen Teilen aufzukommen, sofern sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Eheleuten nichts anderes ergibt (§ 426 Abs. 1 BGB; für das Schweizer Recht Art. 148 Abs. 1 OR). Damit erübrigt sich eine Zuweisung der Schuld. Eine Ausgleichsproblematik stellt sich erst, wenn einer der Gesamt-/Solidarschuldner vom Gläubiger über seinen Anteil in Anspruch genommen wird (Art. 426 Abs. 2 BGB und Art.