4.2.3. Auch wenn zwischen Ehegatten Gütertrennung gilt, wird bei Auflösung der Ehe eine Schuldenregelung notwendig, wenn während der Ehe für die Lebenshaltung bzw. dessen Erhöhung gegenüber Dritten Schulden begründet worden sind (z.B. Darlehen/Abzahlungsverträge, die im Hinblick auf Ferien oder die Anschaffung von Möbeln, eines Autos etc. eingegangen werden). Dabei lassen sich zwei Konstellationen unterscheiden: