Die Klägerin habe sich während des ehelichen Zusammenlebens reichlich am "gesamten" Einkommen "zum Erwerb persönlichen Eigentums (Schmuck, Handtaschen und andere Luxusgüter) für rund Fr. 200'000.00 [Fettschrift im Original]" bedient und beliebe jetzt, die dazu gehörenden, "in der Ehezeit auch und vor allem durch die von ihr erzwungenen Überentnahmen entstandenen Schulden willkürlich aufzuteilen". Er büsse dies seit Jahren mit Tilgungsleistungen und einem Leben am Existenzminimum, während die Klägerin glaube, ohne Eigenleistung immer noch aus dem Vollen schöpfen zu können. Sowohl das Haus als auch die H._____ AG seien deswegen nicht mehr im Besitz des Beklagten.