von dem auch die Klägerin gelebt habe, mit der wirtschaftlichen Aktivität der [vom Beklagten geführten] Arztpraxis erzielt worden sei. Die Klägerin habe sich während des ehelichen Zusammenlebens reichlich am "gesamten" Einkommen "zum Erwerb persönlichen Eigentums (Schmuck, Handtaschen und andere Luxusgüter) für rund Fr. 200'000.00 [Fettschrift im Original]" bedient und beliebe jetzt, die dazu gehörenden, "in der Ehezeit auch und vor allem durch die von ihr erzwungenen Überentnahmen entstandenen Schulden willkürlich aufzuteilen".