Was schliesslich die drei Positionen "übrige Passiven" in der Steuererklärung 2017 anbelange, sei unerfindlich und nicht nachgewiesen, um was für Schulden es sich dabei handle. Zusammenfassend sei dem Beklagten der Nachweis nicht gelungen, dass es sich bei den per Ende 2017 ausgewiesenen Schulden in der Höhe von Fr. 502'387.00 um ehebedingte Schulden handle, die hälftig der Klägerin zuzuteilen wären (angefochtener Entscheid E. 9.5.3). 4.2.2.2. Der Beklagte bringt dagegen in seiner Berufung vor, dass im ganzen Prozess [von der Klägerin] nie bestritten worden sei, dass das Einkommen, - 21 -