So habe er in der Parteibefragung auf entsprechende Frage ausgeführt, bei seinen Schulden bei der G._____ handle es sich um alte Schulden bestehend aus Praxisschulden und Schulden im Zusammenhang mit der Abzahlung des Hauses. Folglich stellten diese Schulden des Beklagten, wie von der Klägerin ausgeführt, keine ehebedingten Schulden dar, die dieser hälftig zuzuweisen wären. Weiter könne der Steuerklärung 2017 ein Firmendarlehen von Fr. 32'000.00 entnommen werden, bei dem es sich bereits faktisch nicht um ehebedingte Schulden handeln könne, ansonsten das Darlehen zweckentfremdet würde.