4.2.2. 4.2.2.1. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid betreffend das vom Beklagten erhobene "Zuweisungsbegehren" zum Schluss, dass die Aussagen des Beklagten in der Parteibefragung betreffend die per Ende 2017 aufgelaufenen Schulden den diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten in den Rechtsschriften widersprächen. So habe er in der Parteibefragung auf entsprechende Frage ausgeführt, bei seinen Schulden bei der G._____ handle es sich um alte Schulden bestehend aus Praxisschulden und Schulden im Zusammenhang mit der Abzahlung des Hauses.