Zum einen müsste sie – gegenüber dem Beklagten (bei einem Leistungsurteil) bzw. gegenüber dessen Gläubigern (bei einem Gestaltungsurteil) – die Hälfte der angehäuften Schulden bezahlen. Gleichzeitig würde sie ihm jedenfalls solange, als er seine Arzttätigkeit weiterzuführen gedenkt, zulasten ihres Unterhaltsanspruchs die Fähigkeit zur Bezahlung seiner Schuldenhälfte ermöglichen, während ihr keine Mittel für die Schuldentilgung bzw. für eine Ausgleichzahlung an den Beklagten zugestanden würden.