dentilgung bringt ihrerseits den Beklagten gemäss dessen Argumentation um die Leistungsfähigkeit jedweder Unterhaltsbeiträge an die Klägerin. Damit würde die Klägerin im Prinzip zweimal zur Kasse gebeten: Zum einen müsste sie – gegenüber dem Beklagten (bei einem Leistungsurteil) bzw. gegenüber dessen Gläubigern (bei einem Gestaltungsurteil) – die Hälfte der angehäuften Schulden bezahlen.