4.2. 4.2.1. Was die "güterrechtliche" (eigentlich schuldrechtliche, vgl. oben E. 3.2.3) "Zuweisung" der Hälfte der (angeblich) gemeinsamen ehelichen Schulden an die Klägerin anbelangt, ist zunächst zu erwähnen, dass der Beklagte darüber hinaus im Rahmen der Unterhaltsberechnung für sich eine zeitlich unbeschränkte Berücksichtigung eines monatlichen Betrags von Fr. 4'500.00 (Berufung, B-act. 47; vor Vorinstanz waren es noch Fr. 3'000.00 [Klageantwort, act. 141 sowie Eingabe vom 11. Juli 2022, act. 267) für die Tilgung ebendieser Schulden beansprucht. Diese Schul- - 20 -