Denn die Anwendung deutschen Rechts im vorliegenden in der Schweiz durchgeführten Scheidungsprozess ist auf das materielle Recht beschränkt. Die Durchsetzung des ausländischen Rechts erfolgt dagegen nach Massgabe der lex fori, weshalb Normen, die das deutsche Recht national zur Durchsetzung seiner Normen prozessual (abweichend vom schweizerischen) vorsieht, unbeachtlich sind.