Ohne Belang ist schliesslich, dass das deutsche Recht für die Behandlung von Haushaltgegenständen ein Verfahren vorsieht, in dem in Anwendung des Grundsatzes der Amtsermittlung der Gesamtbestand der Haushaltgegenstände einer interessengerechten Teilung zugeführt werden soll (vgl. dazu GÖTZ, a.a.O., N. 5 Einführung vor § 1568a BGB sowie N. 13 zu § 1568b BGB). Denn die Anwendung deutschen Rechts im vorliegenden in der Schweiz durchgeführten Scheidungsprozess ist auf das materielle Recht beschränkt.