stand vom anderen Ehegatten gegen Entschädigung übernommen werden muss; vielmehr kann er lediglich im Zusammenhang mit der Frage der Auflösung des Miteigentums einem Begehren des anderen Ehegatten auf Zuweisung an sich zustimmen (vgl. GÖTZ, a.a.O., N. 3 zu § 1568b BGB, wonach dann, wenn ein Antragsgegner dem vom andern Ehegatten gestellten Zuweisungsbegehren lediglich einen Zurückweisungsantrag entgegensetzt, lediglich eine Zuweisung an den Antragsteller erfolgen darf).