Im Übrigen fehlte es an einem klaren und damit auch rechtsgenügenden Begehren, was der Beklagte hinsichtlich des Hausrats bzw. der Haushaltgegenstände genau beantragt. Allem Anschein nach scheint ihm vorzuschweben, dass ihm die Klägerin für den Range Rover und die Hälfte des Hausrats eine Entschädigung zu entrichten habe. Dies kann der Beklagte jedoch, auch wenn die güterrechtliche Auseinandersetzung nach deutschem Recht stattzufinden hat (vgl. oben E. 3.3), im vorliegenden, vor einem Schweizer Gericht ausgetragenen Scheidungsverfahren nicht verlangen. Denn (auch) nach deutschem Recht hat ein Ehegatte nicht das Recht zu verlangen, dass ein im Miteigentum stehender Haushaltgegen-